Allgemeine Geschäftsbedingungen der Travel Data + Analytics GmbH

Stand: Mai 2019

  1. Geltung der Bedingungen
    1. Für alle gegenwärtigen und künftigen Markt- und Sozialforschungsaufträge, welche der Auftraggeber Travel Data + Analytics erteilt, gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Travel Data + Analytics GmbH (nachfolgend „TDA“ genannt).
    2. Verwendet der Auftraggeber eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen, so gelten diese nicht, soweit sie von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der TDA abweichen oder diesen widersprechen. Im Fall widerstreitender Klauseln gilt zunächst deren gemeinsames Minimum. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber eine zwingende Geltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen beansprucht. Ist das gemeinsame Minimum nicht zu ermitteln, werden diese Klauseln nicht Vertragsbestandteil. Der Inhalt des Vertrags richtet sich dann insoweit nach der getroffenen individuellen Vereinbarung oder den gesetzlichen Bestimmungen.
    3. Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von TDA. Dies gilt auch für eine Änderung dieser oder einen Verzicht auf diese Schriftformklausel.
  2. Arbeitsweise TDA
    1. TDA betreibt Marktforschung vorwiegend in der Form der Panelforschung. Es erstellt und pflegt mittels kosten-, zeit- und arbeitsintensiver Datenbeschaffung, -bearbeitung und -aufbereitung eine Datenbank, die Daten aus der kontinuierlichen Erfassung von Reisebuchungen in über 2000 Reisebüros sowie zahlreichen Online-Reiseportalen der Reiseveranstalter und Online Travel Agencies (OTAs) enthält. Die Daten, die gemäß den in Ziffer 3.2 vereinbarten Einzelverträgen auszugweise an den Auftraggeber zu liefern sind (nachfolgend „Datenbank“), werden dem Auftraggeber im Rahmen der Vertragsbeziehungen entweder auf einem Speichermedium, z.B. einer CD-ROM oder in elektronischer Form, z.B. per E-Mail oder durch Online-Zugriff, zur Verfügung gestellt (nachfolgend „Reporting“).
    2. TDA steht es frei, seine Arbeitsweise zu modifizieren – beispielsweise durch Anpassungen der Stichproben oder Hochrechnungsverfahren, durch Updates oder Weiterentwicklungen der dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Reporting-Software und Modifikationen seiner Arbeitsweise – soweit dies TDA zur Verbesserung seiner Markt- und Sozialforschungstätigkeit, insbesondere bei der Datenerhebung, Datenbearbeitung, der Verwaltung der Datenbank, dem Reportingwesen oder aus wirtschaftlichen Erwägungen, erforderlich oder ratsam erscheint.
  3. Vertragsgegenstand
    1. TDA führt Aufträge im Sinne beratender Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den Berufsgrundsätzen und Standesregeln der Markt- und Sozialforschung aus. TDA unterstützt mit seinen Leistungen den Auftraggeber bei dessen Entscheidungen. Es trifft diese aber nicht selbst.
    2. Maßgeblich für den Inhalt und Umfang der von TDA zu erbringenden Leistungen ist ausschließlich der jeweilige Einzelvertrag, bzw. das von TDA erstellte Angebot.
  4. Angebot
    1. Der Interessent erhält das Angebot in Form eines Untersuchungsvorschlages ausschließlich zur Entscheidung über die Auftragsvergabe der angebotenen Untersuchung. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von TDA darf dieses Angebot weder insgesamt noch teilweise Dritten offengelegt werden.
    2. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, gewährt TDA grundsätzlich keine Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Untersuchungsgegenstände oder Untersuchungsmethoden.
  5. Vergütung
    1. Die im Untersuchungsvorschlag/Angebot genannte Vergütung umfasst ausschließlich die von TDA im Untersuchungsvorschlag/Angebot aufgeführten Leistungen. Für darüber hinausgehende, vom Auftraggeber gewünschte Leistungen berechnet TDA eine zusätzliche Vergütung.
    2. Zahlungsfälligkeit für die vereinbarte Vergütung und Umfang der zu leistenden Vorauszahlungen werden gesondert im jeweiligen Einzelvertrag festgelegt.
    3. Alle Honorare sind ohne Abzug entsprechend der in Rechnung gestellten Beträge zahlbar. Alle Honorare verstehen sich exklusive Umsatzsteuer. Die Zahlung durch den Kunden hat ohne Verrechnung bzw. Abzug von Steuern jeglicher Art zu erfolgen.
    4. Im Fall von Zahlungsverzug ist TDA berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. II BGB zu verlangen. TDA behält sich im Fall säumiger Zahlungen auch das Recht vor, die Leistungen zurückzubehalten.
    5. Die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen ist dem Auftraggeber nur gestattet, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder bereits rechtskräftig festgestellt sind.
  6. Lizenzmaterial
    1. Körperliche Vervielfältigungsexemplare der Datenbank und des Reportings, die TDA dem Auftraggeber überlässt, bleiben alleiniges Eigentum von TDA. TDA ist berechtigt, diese Exemplare frühestens fünf Jahre nach Vertragsschluss herauszuverlangen oder Nachweis für deren Vernichtung zu verlangen.
  7. Nutzungsrechte
    1. TDA räumt dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches, zeitlich unbegrenztes Recht zur internen Nutzung der Datenbank und des Reportings ein. Nicht zulässig ist eine Weitergabe der Datenbank bzw. des Reportings oder eines nach Umfang oder Art wesentlichen Teils hiervon an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von TDA.
    2. Der Auftraggeber ist in der Nutzung nach Umfang oder Art unwesentlicher Teile der Datenbank oder des Reporting nicht beschränkt, es sei denn, die wiederholte und systematische Nutzung führt zu einer Wiederherstellung hiervon oder eines wesentlichen Teils hiervon. In diesem Fall gilt Ziffer 7.1 entsprechend.
    3. Der Gebrauch von Datenbanken und Reportings in jeglichen rechtlichen Verfahren (z.B. Gerichtsverfahren, Schiedsgerichtsverfahren, behördliche Verfahren jeder Art) ist ohne die vorherige schriftliche Einwilligung von TDA – vorbehaltlich vorrangiger gesetzlicher / verwaltungsrechtlicher Vorschriften oder gerichtlicher Entscheidungen – untersagt.
    4. Der Auftraggeber stellt TDA von allen gegen TDA geltend gemachten Ansprüchen frei, die auf einen Verstoß des Auftraggebers gegen seine vertraglichen Pflichten oder auf eine vorsätzliche oder fahrlässige rechtswidrige Verwendung der Datenbank und des Reportings –z.B. im Rahmen von Werbemaßnahmen – zurückgehen.
  8. Unterlagen, Geheimhaltung
    1. Im Zuge der Auftragserfüllung entstandene Unterlagen und Materialien, wie beispielsweise Fragebögen, Protokolle und dergleichen, sind nicht Teil der von TDA dem Auftraggeber geschuldeten Leistung. TDA muss sie nicht zusammen mit der Datenbank und dem Reporting an den Auftraggeber herausgeben.
    2. TDA verpflichtet sich, die den Auftrag betreffenden Daten für einen Zeitraum von drei Jahren nach Ablieferung der Datenbank und des Reportings aufzubewahren.
    3. Die Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich werdenden Informationen der anderen Partei, die diese als vertraulich bezeichnet hat oder die sonst als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – es sei denn, dies ist zur Auftragserfüllung geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben noch zu verwerten. Die Informationen sind nur denjenigen Mitarbeitern zugänglich zu machen, die sie zur Erfüllung des Auftrags erhalten müssen. Die Mitarbeiter sind von der jeweiligen Partei zur Geheimhaltung gemäß dieser Geheimhaltungsvereinbarung zu verpflichten.
    4. Die Geheimhaltungspflicht besteht nicht, soweit die Informationen der anderen Partei oder der Öffentlichkeit bereits zuvor bekannt waren oder sie der Öffentlichkeit im Nachhinein ohne Verschulden der anderen Partei bekannt oder zugänglich wurden; nachweispflichtig ist insoweit die andere Partei.
  9. Gewährleistung und Haftung
    1. Mängelansprüche des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. TDA gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung und wissenschaftliche Auswertung der Untersuchung. Gewährleistungsansprüche bestehen bei offensichtlichen Mängeln nur dann, wenn der Auftraggeber diese zwei Wochen nach Erhalt des Reportings/ der Datenbank schriftlich TDA gegenüber rügt. Bei nicht offensichtlichen Mängeln beginnt diese Frist ab Kenntnisnahme von dem Mangel, spätestens jedoch nach einem Monat ab Bekanntgabe der letzten rechtserheblichen Daten. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Erhalt der letzten rechtserheblichen Daten und beträgt ein Jahr.
    2. TDA steht nicht dafür ein, dass die von ihr nach den Regeln und Methoden der Markt- und Sozialforschung erhobenen, ausgewerteten und analysierten Daten vom Auftraggeber in einer bestimmten Weise kaufmännisch verwertet werden können.
    3. TDA haftet nicht für Schäden, die aus oder in Verbindung mit der Auslegung der gelieferten Daten / Ergebnisse durch den Auftraggeber entstehen, es sei denn es liegt eine Pflichtverletzung auf Seiten von TDA im Sinne von Nr. 9.4 vor.
    4. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen TDA oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen nur bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, schuldhafter Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf), bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch TDA, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels der Untersuchung. Alle anderen Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
    5. Bei durch fahrlässige (jedoch nicht grob fahrlässige) Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursachten Schäden haftet TDA nur in Höhe des Teils des Nettoauftragswerts des zwischen den Parteien bestehenden Vertrags über die Lieferung von Marktforschungsdaten, der rechnerisch auf die Warengruppe(n) des Landes/der Länder und der Berichtsperiode(n) entfällt, bezüglich derer TDA die Pflichtverletzung begangen hat. Ein Schadensersatzanspruch für mittelbare bzw. Folgeschäden oder unvorhersehbare bzw. untypische Schäden besteht nicht.
    6. Sofern der Auftraggeber wegen angeblicher Pflichtverletzungen von TDA in Anspruch genommen wird und der Auftraggeber bei TDA hierfür Ersatz fordern möchte, ist TDA frühestmöglich zu informieren. TDA ist berechtigt, den Rechtsstreit zu führen oder zu betreuen. Dieses Recht von TDA lässt die Verteidigungsrechte des Auftraggebers unberührt.
  10. Marktprognosen
    1. Soweit TDA im Rahmen des Auftrags Leistungen erbringt, bei denen TDA basierend auf den der TDA zur Verfügung stehenden Daten (insb. der Datenbank) Aussagen und/oder Einschätzungen über die zukünftige Absatz- und Umsatzentwicklung für bestimmte Produkte und/oder Warengruppen trifft („Marktprognosen“), erkennt der Auftraggeber an, dass solche Marktprognosen stets unter dem Vorbehalt abweichender und/oder unvorhersehbarer Entwicklungen des Markts gelten, auf die TDA keinen Einfluss hat. TDA übernimmt keine Gewährleistung für die Richtigkeit und/oder Vollständigkeit solcher Marktprognosen oder den Eintritt bestimmter Entwicklungen und steht nicht dafür ein, dass die von ihr nach den Regeln und den Methoden der Markt- und Sozialforschung im Rahmen solcher Marktprognosen erhobenen, ausgewerteten und analysierten Daten vom Auftraggeber in einer bestimmten (insbesondere kaufmännischen) Art und Weise verwertet werden können. Sofern nicht eine Pflichtverletzung im Sinne der Nr. 9.4 vorliegt, ist eine Haftung von TDA insoweit ausgeschlossen.
  11. Leistungszeiten
    1. Ist die Leistung TDAs von einer richtigen bzw. rechtzeitigen Belieferung mit Daten von dritter Seite abhängig, so ist TDA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder vereinbarte Leistungszeiten entsprechend zu verlängern, sofern TDA nicht ordnungsgemäß und/oder rechtzeitig mit solchen Daten beliefert wurde und es TDA nicht oder nicht in wirtschaftlich zumutbarer Weise möglich ist, die notwendigen Daten von anderer Seite zu beschaffen.
    2. Bei nachträglich vorgenommenen Vertragsergänzungen bzw. – änderungen beginnen die Leistungsfristen neu zu laufen.
    3. Bei verspäteter Lieferung haftet TDA nur bei Verzug. Schadensersatzansprüche kann der Auftraggeber nur nach Maßgabe der Nr. 9 geltend machen.
    4. Bei Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen durch Verzögerung aufgrund höherer Gewalt, Aufruhr, Streik, hoheitlicher Maßnahmen, Aussperrung oder von TDA nicht zu vertretender Betriebsstörungen auch bei einem Subunternehmer verlängert sich die Leistungszeit um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung. Beginn und Ende der Störung teilt TDA dem Auftraggeber mit.
    5. Bei dauerhaften Betriebsstörungen durch höhere Gewalt oder von TDA nicht zu vertretenden dauerhaften Betriebsstörungen hat TDA das Recht, unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen.
  12. Grundlagenforschung
    1. TDA ist berechtigt, die methodischen und wissenschaftlichen Erfahrungen, die TDA im Rahmen der Erfüllung des jeweiligen Vertrages macht, zur Grundlagenforschung heranzuziehen. Auch ist TDA berechtigt, etwaige Ergebnisse oder Erkenntnisse zu veröffentlichen, wobei aber eine derartige Veröffentlichung weder den Namen des Auftraggebers noch sonstige Hinweise enthalten darf, die auf den Namen oder den Betrieb des Auftraggebers und dessen Verhältnisse schließen lassen.
  13. Schlussbestimmungen, Gerichtsstand und Rechtswahl
    1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn die Parteien Kaufleute sind, der Sitz von TDA.
    2. Für die Vertragsbeziehung zwischen TDA und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Eine Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts wird ausgeschlossen.
    3. Schriftform im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch Telefax und E-Mail.
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